Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „Das Buffet“ Event GmbH

§1 Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte mit uns. Das gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte unabhängig davon, ob auf die Geltung dieser AGB oder deren Vereinbarung noch einmal Bezug genommen wird und unabhängig davon, ob den Geschäften eine schriftliche Vereinbarung zu Grunde liegt. Eine Abbedingung unserer AGB setzt als Wirksamkeitsvoraussetzung ausdrücklich Schriftform voraus.

b) Diese AGB gelten uneingeschränkt für Vermietung, Montage, Verkauf oder sonstige Dienstleistungen durch uns. Sind wir unsererseits Auftraggeber, gelten lediglich die Ziffern II.b, III.b, c, d und e, IV., V.b und c, VI., VII. und Ziffer XII.a, b und c.

§2 Angebot Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Vertragsgegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden zustande.

§3 Preis Zahlung Schadenspauschale

a) Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

c) Wird der Vertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (beispielsweise durch Rücktritt), so ist nach folgender Staffelung eine Schadenspauschale zu zahlen:

● 25 % der Vertragssumme bis zum 60. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin

● 50 % der Vertragssumme bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin

● 75 % der Vertragssumme ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin

● 90 % der Vertragssumme ab dem 03. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin

Uns ist gestattet, über diese Pauschalierung hinaus einen höheren Schaden geltend zu machen.

d) Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches sowie mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden berechtigen uns, ausstehende Leistungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Kunde im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen, vom Vertrag zurücktreten.

Die Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereist erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.

e) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In begründeten Fällen und in angemessenem Umfang ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zur Zurückhaltung berechtigt.

f) Bei Kauf oder Leasing bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma ‘‘Das Buffet‘‘ Event GmbH

g) Die Firma ‘‘Das Buffet‘‘ Event GmbH ist berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 50% des vertraglich vereinbarten Entgelts zu verlangen. Diese ist 2 Wochen vor Leistungsbeginn zu entrichten.

e) Dem Kunden ist es untersagt seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen die Firma ‘‘Das Buffet‘‘ Event GmbH an Dritte abzutreten.

§4 Baugrundrisiko Baustelle Montage

a) Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.

b) Der Kunde gewährleistet auf seine Kosten die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Vertragsgegenstandes.

c) Der Zeltbauplatz muss mit 40t Sattelkraftfahrzeugen bzw. schweren LKW befahrbar sein. Für eventuelle Schäden durch das Befahren zum Zwecke des Zeltauf- und Abbaus haftet der Lieferant nicht.

d) Bei Veranstaltungen in Betriebsräumen oder -hallen, müssen diese geräumt sein.

§5 Montagetermin und Mietbeginn Höhere Gewalt Vertragsanpassung

a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der Sonstigen vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Kunden bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Erteilung behördlicher Genehmigungen ist Sache des Mieters, deren Erteilung oder Wegfallbleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.

b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen. Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn wir den Kunden auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkungen der höheren Gewalt erklärt wird.

c) Bei Leistungsverzögerungen kann der Kunde vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung unserer Leistungen vom Vertrag zurücktritt oder auf den Leistungen besteht.

d) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel oder haben wir die Aufstellung oder Montage des Vertragsgegenstandes übernommen, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Die Gefahr und Kostentragungspflicht des Kunden endet mit der Rückkunft des Vertragsgegenstandes in unserem Lager.

§6 Unsere Haftung

a) Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzten, haften wir nur auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesen Fällen ist unsere Haftung soweit rechtlich zulässig gegenüber unserem Vertragspartner auf die 2-fache Auftragssumme, maximal aber auf 50.000,00 € begrenzt.

b) Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Kunde Schadenersatz nur dann erlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Fall jeder Fahrlässigkeit ist unsere Haftung soweit rechtlich zulässig gegenüber unserem Vertragspartner auf die 2fache Auftragssumme, maximal aber auf 50.000,00 €, begrenzt. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend, für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Garantie, durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben.Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Für eine grobfahrlässige Verletzung von Vertragspflichten unserer nicht leitenden Angestellten haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, wobei die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt ist.

c) Eine Zahlungsminderung durch Abzug von der Vertragssumme ist ausgeschlossen.

d) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß vorstehenden Punkten lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche.

e) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche.

f) Sollten Leistungen einer Dienstleistung wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, so muss der Kunde dies unverzüglich rügen. Die Firma „Das Buffet„ Event GmbH ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nach zuliefern. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.

§7 Versicherungsselbstbehalt

a) Im Schadensfalle trägt der Kunde einen uns eventuell verbleibenden Selbstbehalt bis zur Höhe von 2.500,00 € (bei Eintritt der Feuerversicherung bis zur Höhe von 5.000,00 €), sofern unsere Versicherungsgesellschaft für den Schaden aufkommt und wir den eingetretenen Schaden nach vorstehenden Bestimmungen nicht zu vertreten haben.

§8 Kundenhaftung Instandhaltungskosten

a) Der Kunde haftet für alle Veränderungen, Beschädigungen und Zerstörungen des Vertragsgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung oder höherer Gewalt (vgl. Punkt V) beruhen oder soweit sie von unserer Diebstahls- bzw.Feuerversicherung gedeckt sind. Veränderungen des Vertragsgegenstandes – auch geringfügige Änderungen – sind ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig.

b) Entsprechend haftet der Kunde für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Vertragsgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

c) Bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von mehr als 2 Monaten tragt der Kunde die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Vertragssache, auch sowie sie nicht auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind, sofern diese im Einzelfall eine halbe Netto-Monatsmiete nicht übersteigen und keine anfänglichen Mängel betroffen sind. Die Obergrenze für die vom Kunden zu tragenden Kosten für solche Instandsetzungsmaßnahmen beträgt pro Mietjahr 10 % der Jahresnettomiete, wobei das Mietjahr ab dem Übergabezeitpunkt zu laufen beginnt.

§9 Besondere Pflichten des Kunden

a. Unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Pflichten hat unser Vertragspartner den ihm überlassenen Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit auf erkennbare Mängel und Gefahren, insbesondere Witterungseinflüsse, täglich im Augenschein zu nehmen. Er hat insbesondere:

●Die Dächer von etwaigen Schneelasten jeweils unverzüglich selbst zu räumen und frei zu halten (z. B. durch Heizen). Schäden, die durch Schneedruck entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

● auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt und/oder witterungsbedingter Beeinträchtigungen alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen

● und uns unverzüglich über etwa drohende Gefahren oder Beeinträchtigungen zu unterrichten. Das gilt auch, falls Dritte an dem Vertragsgegenstand Rechte geltend machen oder öffentliche Stellen Bedenken gegen dessen Zustand oder Zulässigkeit äußern.

b. Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten zu übernehmen. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Dienstleistung trägt der Kunde.

c. Der Kunde bestellt die in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Vertragsbedingungen der Firma „Das Buffet„ Event GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Rechnung zugrundeliegende Gästezahl bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Firma „Das Buffet„ Event GmbH schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben gelten als garantierter Mindest-Vertragsinhalt und werden in der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt.

§10 Untervermietung

a) Jede Änderung oder Erweiterung der vereinbarten Nutzung und jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

b) Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Gerät der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Untermieter des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei berechtigter Nutzungsüberlassung sind wir stets berechtigt, den Untermieter von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. In den vorgenannten Fällen hat uns der Kunde darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.

§11 Mietzeit Kündigung

a) Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Vertragsgegenstandes.

b) Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

c) Bei Dauermietverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für einen Monat erreicht, sofern der Verzug länger als einen Monat andauert.

§12 Urheberrecht

Bei Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma „Das Buffet„ Event GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf sie nicht an Dritte weitergeben.

§13 Sonstiges

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

b) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wittmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebene Streitigkeiten.

c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Zuständig sind ausschließlich deutsche Gerichte. Jede andere Rechtsordnung wird soweit zulässig ausgeschlossen.

d) Europarechtlich oder international zwingende Vorschriften bleiben unberührt. Besteht danach aber eine Wahlmöglichkeit, werden die vorstehend zu b. und c. getroffenen Regelungen hierzu ebenfalls vereinbar